Verbotenerweise werden vor allem im Frühling Wiesen und Böschungen abgebrannt, um sich das mühevolle Mähen in manchmal schwer zugänglichen Hanglagen zu ersparen.
Das Abbrennen der Vegetation ist durch eine Reihe von Gesetzen wie das Bundesluftreinhaltegesetz, die Feuerpolizeiordnung, das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien, das Forstgesetz und die Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzgesetzes unterschiedlich geregelt, in Summe aber ganzjährig verboten.
Das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke ist im Rahmen der Tierartenschutzverordnung deshalb verboten, um ein sinnloses Töten von Kleinlebewesen zu vermeiden. Verschiedenste Käfer, Spinnen, Schnecken, überwinternde Insektenlarven, Eidechsen, Kröten und andere zum Teil noch winterstarre Tiere werden durch das Abbrennen der Bodendecke zu hilflosen Opfern der Flammen.
Aber nicht nur die direkten Auswirkungen während des Abbrennens sind für die Tiere verheerend, sondern auch die Langzeitfolgen durch den Verlust von Lebensräumen. Außerdem werden durch das Abbrennen wertvolle Lebensräume für Säugetiere, Vögel und viele Wirbellose nachhaltig zerstört. Ackerraine, Gebüschstreifen oder andere Saumbiotope stellen wichtige Nahrungs-, Ruhe- oder auch Brutplätze unserer heimischen Tierwelt dar.
Die aufeinander abgestimmte Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren wird durch das Abbrennen dauerhaft gestört und der gesamte Naturhaushalt wird nachhaltig negativ beeinflusst. Darüber hinaus führt die Zerstörung der Bodendecke zu einer nicht gewünschten und auch nicht beeinflussbaren Auslese in Bezug auf die Zusammensetzung der nachfolgenden Tier- und Pflanzenwelt.
Informationen: Arge NATURSCHUTZ; Gasometergasse 10, 9020 Klagenfurt; Tel.: 0463 – 32 96 66
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Abfuhr Restmüll: Fr., 10.09.2010 |
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Abfuhr "Gelber Sack": Mi., 22.09.2010 |
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Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum: jeden Dienstag von 16:00 bis 17:00 Uhr |
| Mo, Mi, Do, Fr |
07:30 - 12:00 |
| Di |
07:30 - 12:00 13:00 - 17:00 |