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Die Heizkostenzuschussaktion des Landes Kärnten der letzten Jahre wird auch für die Heizperiode im Wege der jeweiligen Wohnsitzgemeinde fortgesetzt. Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften erhalten – unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Richtlinien – einen einmaligen Heizkostenzuschuss.
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Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,-- Einkommensgrenzen sind Bruttobeträge
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Für Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger
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Richtsätze in €
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Bei Alleinstehenden
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726,00
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Bei Ehepaaren bzw. Lebensgemeinschaften
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1091,14
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Zuschläge für jedes minderjährige Kind
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90,00
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Heizkostenzuschuss in Höhe von € 90,-- Einkommensgrenzen sind Bruttobeträge
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Richtsätze in €
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Bei Alleinstehenden
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1.046,00
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Bei Ehepaaren bzw. Lebensgemeinschaften
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1441,14
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Zuschläge für jedes minderjährige Kind
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90,00
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Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung oder der Sozialhilfe, ferner auch Familienzuschüsse, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art und Lehrlingsentschädigungen. Bei Studenten ist auch das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.
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Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
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Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen und Pflegegelder.
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Ein Heizkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller oder eine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Person ein Fruchtgenussrecht oder ein Deputat auf Heizmaterial (z. B. Holz) besitzt.
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Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn in der Heizperiode Heizkosten in Höhe von mindestens € 250,00 für die laufende Heizperiode (März 2006 bis Februar 2007) nachgewiesen werden.
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Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt einzubringen. Dem Gemeindeamt obliegt die Prüfung und Feststellung, ob die für die Gewährung des Heizkostenzuschusses maßgeblichen Richtlinien des Amtes der Kärntner Landesregierung erfüllt sind oder nicht.
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Die Antragseinbringung beim Wohnsitzgemeindeamt beginnt am 1. OKTOBER 2006 und endet mit 30. MÄRZ 2007. Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
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